Das OLG Hamburg bestätigt damit die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Etappensieg für die Bank – eine abschließende Entscheidung durch den BGH steht aber noch aus.
Mit zwei heute verkündeten, bislang noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidungen hob das Hanseatische Oberlandesgericht zwei Urteile des Landgerichts Hamburg auf, die für Aufsehen gesorgt hatten. Danach sollte die Haspa für Verluste zweier Kunden im Zusammenhang von Lehman-Zertifikaten haften. Die Haspa hatte diese Zertifikate aus ihrem Eigenbestand mit Gewinn an ihre Kunden verkauft. Wenig später wurden die Zertifikate aufgrund der Insolvenz des Emittenten quasi wertlos. Eines der tragenden Argumente des Landgerichts war in Anlehnung an die so genannte Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Haspa ihre Kunden nicht über ihr Gewinninteresse aufgeklärt hatte.
Das OLG Hamburg erkannte keine dahin gehende Aufklärungspflicht: Die Bank sei nicht verpflichtet, ihre Kunden beim Verkauf eines Finanzprodukts über die Höhe ihres Gewinns zu informieren.
Die Frage, ob Banken über die Höhe eigener wirtschaftlicher Interessen beim Verkauf von Wertpapieren aus dem Eigenbestand aufklären müssen, ist in der Fachwelt umstritten. Neben dem Hanseatischen Oberlandesgericht hatten sich bereits im Jahr 2009 drei weitere Oberlandesgerichte dagegen ausgesprochen. Eine ausdrückliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu steht zwar noch aus. Allerdings haben Fachkreise Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 27.10.2009 (Az.: XI ZR 338/08) in Randziffer 31 so aufgefasst, als sei eine Ausdehnung der so genannten Kickback-Rechtsprechung auf Fälle, in denen nicht Rückvergütungen an die Bank fließen, sondern Margengewinne realisiert werden, nicht zu erwarten.