Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben am 17. Februar 2011 einen noch nicht endgültig abgestimmten Diskussionsentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes im Bereich des Grauen Kapitalmarkts vorgelegt. Wie ist der Stand?
1. Einordnung in die jüngsten gesetzgeberischen Initiativen zum Anlegerschutz
Der sogenannte Schäuble-Entwurf vom 03.05.2010 (vgl. hierzu unsere Meldung vom 05.05.2010) zielte auf eine umfassende Stärkung des Anlegerschutzes unter Einbeziehung von Vermögensanlagen, sogenannte Graumarktprodukte. Der erste Teil dieser Regulierungen wurde mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, welches am 10./11.02.2011 den Bundestag passiert hat, umgesetzt.
Allerdings wurde die Regulierung des Grauen Kapitalmarktes einer gesonderten Gesetzesinitiative vorbehalten, dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts, zu dem jetzt der mittlerweile zweite Diskussionsentwurf veröffentlicht wurde.
2. Die Zielsetzung der Regelungen
Der Gesetzentwurf setzt sowohl auf Produkt- als auch auf Vertriebsebene an, dass heißt, es sind erhebliche Veränderungen für Emittenten und Vertriebe geplant. Der Vertrieb sogenannter Vermögensanlagen, wie geschlossene Fonds, stille Beteiligungen und Genussrechte, es sollen dann auch Namensschuldverschreibungen dazu zählen, sollen den gleichen, dem Anlegerschutz dienenden Regelungen unterworfen werden, wie bisherige Finanzinstrumente.
3. Gesetzessystematik und Schutzrahmen
Vermögensanlagen werden zu diesem Zwecke als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) qualifiziert.
3.1. Konsequenz für Vertrieb mit KWG Zulassung
Der Vertrieb durch Marktteilnehmer mit KWG-Zulassung unterfällt damit unmittelbar den anlegerschützenden Vorschriften des WpHG und der BaFin-Aufsicht.