Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat für ihren Entwurf eines Rundschreibens zur Auslegung gesetzlicher Anforderungen an die Erstellung von Informationsblättern ein Konsultationsverfahren durchgeführt. Es zeigt sich, dass noch zahlreiche Änderungen an dem Entwurf nötig sind, auch was die Berücksichtigung von Vermögensanlagen anbelangt.
Mit dem Rundschreiben sollen die in § 31 Abs. 3a WpHG bzw. § 5a WpDVerOV enthaltenen Anforderungen an den Inhalt und die Zurverfügungstellung von Informationsblättern konkretisiert werden. Die BaFin weist dabei anhand von Formulierungsbeispielen darauf hin, welche Verwaltungspraxis sie bei der Beurteilung von Informationsblättern an den Tag legt bzw. legen wird.
Neben zahlreichen anderen Kritikpunkten, die sich zu dem Entwurf anführen lassen, ist es insbesondere bemerkenswert, dass sich das Rundschreiben auf Informationsblätter für Finanzinstrumente im althergebrachten Sinn beschränkt. Die Änderungen, die sich durch das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und die damit verbundene Erweiterung des Begriffs der Finanzinstrumente in § 2 Abs. 2b WpHG um die Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG ergeben haben, bleiben indes unberücksichtigt.
Für solche Vermögensanlagen sind nicht in jedem Fall Vermögensanlagen-Informationsblätter gemäß § 13 VermAnlG zu erstellen. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Vermögensanlage bereits vor Inkrafttreten des VermAnlG aufgelegt war, oder wenn es sich um ein Private Placement handelt. In diesem Fall ist abweichend von § 13 VermAnlG ein Informationsblatt nach § 31 Abs. 3a S. 1 WpHG zu erstellen.
Damit lässt der Entwurf der BaFin die Frage offen, welche Anforderungen sie an Informationsblätter über Vermögensanlagen stellt, die nicht in den Anwendungsbereich des § 13 VermAnlG fallen. Bei der Erstellung von Informationsblättern für Vermögensanlagen sind die für Informationsblätter zu sonstigen Finanzinstrumente geltenden Anforderungen unserer Auffassung nach nur bedingt anwendbar. Die im Entwurf vorgesehenen Vorgaben der BaFin können auf Angaben zu Vermögensanlagen, insbesondere zu Beteiligungen an geschlossenen Fonds, in aller Regel bereits aufgrund der rechtlichen Struktur der Vermögensanlagen, aber auch aufgrund sonstiger Merkmale (z. B. der speziellen Vergütungsstruktur) nicht befriedigend umgesetzt werden.
Die Kanzlei Dr. Roller & Partner hat zu diesem Gesichtspunkt im Konsultationsverfahren zu dem von der BaFin vorgelegten Entwurf Stellung genommen. Die vollständige Stellungnahme können Sie hier einsehen.
Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Artikels ist RA Urs Böckelmann.