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Bundestag beschließt Honoraranlageberatungsgesetz

Von 26. April 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Das Gesetz enthält Anforderungen an die Ausgestaltung der Tätigkeit von Honoraranlageberatern. Diese Anforderungen treten am dem ersten Tag des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Das Gesetz enthält u. a. folgende Regelungen:

  • Wer als Honorarberater tätig werden möchte, muss sich dazu in ein öffentliches Register aufnehmen lassen. Eine Tätigkeit auf Provisionsbasis ist dann zur Vermeidung von potentiellen Interessenkonflikten nicht mehr möglich. Wer als Honorarberater Provisionen erhält, muss diese unverzüglich und ohne Abzug an seine Kunden weiterreichen.
  • Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt, dass die Anlageberatung zwar nach wie vor sowohl auf Honorar- als auch auf Provisionsbasis angeboten werden darf. Voraussetzung dafür ist allerdings nun, dass die dafür zuständigen Bereiche organisatorisch, funktional und personell strikt voneinander getrennt sind. Damit soll gewährleistet werden, dass Honorarberater keine Verkaufsvorgaben erhalten und die Ziele des Honoraranlageberatungsgesetzes damit zunichte gemacht würden.
  • Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Anlageberatung auf Honorarbasis, muss der Kunde zuvor darüber aufgeklärt werden. Die Vergütung darf in diesem Fall ausschließlich durch den Kunden erfolgen. Zudem sieht das Honoraranlageberatungsgesetz weitere Aufklärungspflichten gegenüber Kunden vor.
  • Für diejenigen Finanzdienstleister, die im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG als Honorar-Finanzanlagenberater tätig werden wollen, sieht das Honoraranlageberatungsgesetz einen eigenständigen Erlaubnistatbestand in § 34h GewO vor.

Die Kanzlei Dr. Roller und Partner befasst sich intensiv mit den Auswirkungen, die das Honoraranlagegesetz auf die Erbringung von Beratungsleistungen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen und freie Finanzdienstleister hat. Hierzu wird RA Thomas Elster im Rahmen eines WM-Seminars am 12. Juni 2013 in Frankfurt referieren. Das Veranstaltungsprogramm finden Sie hier.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Als Ansprechpartner stehen Ihnen alle Rechtsanwälte der Kanzlei zur Verfügung; Verfasser dieses Beitrags ist RA Urs Böckelmann.

 

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