Lange war umstritten, ob eine unterbliebene Aufklärung über Zuwendungen und ein darin liegender Verstoß gegen § 31d WpHG auch in einem Haftungsprozess dazu führen konnte, dass dem klagenden Anleger ein Anspruch gegen den Anlageberater zusteht. Diese Frage hat der BGH nun durch Urteil vom 17. September 2013 (XI ZR 332/12) zugunsten der Banken und Finanzdienstleister entschieden.
Die Entscheidung des BGH
Dem BGH lag – einmal mehr – ein Fall zur Entscheidung vor, in dem der Kläger auf Anraten der beklagten Bank Lehman-Zertifikate erworben hatte.
Die beklagte Bank hatte die Zertifikate von der Emittentin zu einem günstigeren Preis als dem gegenüber dem Kunden abgerechneten Verkaufspreis erworben und – so zumindest der Vorwurf des Klägers – den Kunden über die Gewinnspanne nicht aufgeklärt.
Mit der Entscheidung des BGH ist der Kläger mit seiner Klage, die auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über Rückvergütungen gerichtet war, nun endgültig gescheitert. Dabei hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die beratende Bank den Kunden weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt.
Neu ist jedoch die weitere Feststellung des BGH, dass auch die seit dem 1. November 2007 geltende Neufassung der §§ 31 ff. WpHG und insbesondere die Vorschrift des § 31d WpHG nichts an dieser Rechtsprechung ändert. § 31d WpHG enthält ein grundsätzliches Verbot für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen oder einem Dritten zu gewähren; die Ausnahmen von diesem Verbot sind eng begrenzt und sehen insbesondere eine umfangreiche Aufklärung des Kunden vor. Selbst ein etwaiger Verstoß gegen diese aufsichtsrechtlich geprägte Vorschrift könnte aber, so die Entscheidung des BGH, keine zivilrechtliche Haftung der beklagten Bank begründen.
Die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis
Banken und Finanzdienstleistern bringt diese Entscheidung weitere Klarheit in Bezug auf die haftungsrechtlichen Folgen der fehlerhaften Aufklärung über Rückvergütungen.
Für Banken hat der XI. Zivilsenat mit seinem Urteil insoweit Klärung herbeigeführt, als es bei den bisherigen Grundsätzen verbleibt. Danach haften Banken im Hinblick auf Zuwendungen lediglich dann für Aufklärungspflichtverletzungen, wenn es sich bei den erlangten Vorteilen um Rückvergütungen und nicht um Gewinnmargen im Sinne der Rechtsprechung des BGH handelt. Einer Ausweitung dieser Haftung, weil mit der fehlenden Aufklärung über Gewinnmargen möglicherweise – was vom BGH offen gelassen wurde – ein Verstoß gegen § 31d WpHG vorliegt, hat der BGH indes eine Absage erteilt.
Für Finanzdienstleister, insbesondere für die nach der Rechtsprechung des BGH herausgebildete Gruppe der bankmäßig nicht gebundenen, freien Anlageberater, stellt der BGH klar, dass diese auch weiterhin nicht haften müssen, wenn sie nicht über Rückvergütungen aufklären. Bislang hatte der BGH dies offengelassen, indem er lediglich festgestellt hatte, dass dies jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des § 31d WpHG der Fall sei. Mit der neuen Entscheidung ist also auch diese Frage im Sinne der freien Finanzdienstleister geklärt.
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