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Kleinanlegerschutzgesetz – Verkündung steht unmittelbar bevor

Von 25. Juni 2015Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Der Bundestag hat das Gesetz bereits am 23.04.2015 beschlossen, nachdem der Bundesrat keine Einberufung eines Vermittlungsausschusses verlangt, ist mit der Verkündung im Juli 2015 zu rechnen. Die meisten Regelungen treten dann am Folgetag in Kraft. Es ist ratsam sich mit den Neuregelungen und den Übergangsvorschriften vertraut zu machen.

Das Kleinalegerschutzgesetz setzt das „Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern“ der Bundesregierung vom 22.05.2014 um, was in Reaktion auf den Fall Prokon Regulierungslücken schließen wollte sowie die Transparenz von Finanzinstrumenten und die Offenlegung ihrer Risiken fördern sollte. Das Aufsichtsinstrumentarium der BaFin wird gestärkt. Die Regelungsbereiche in Stichworten:

Kollektiver Anlegerschutz – Die BaFin bekommt diese weitere Aufgabe, bei der sie auch Interventionsmöglichkeiten erhält, wenn Marktteilnehmer gegen zivilrechtliche verbraucherschützende Vorschriften oder gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen.

Erweiterung des Anwendungsbereichs des Vermögensanlagengesetzes – partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Anlagen wie etwa Direktinvestments in Sachgüter, bei denen die Verzinsung und Rückzahlung garantiert wird, werden Vermögensanlagen. Das heißt auch, dass für den Vertrieb jedenfalls die Erlaubnis nach § 34 f I Nr. 3 GewO erforderlich wird. Jeder der den Vertrieb bisher nach § 34 c I S.1 Nr.2 GewO vorgenommen hat oder wer bei Direktinvestitionen in Sachwerte ohne Erlaubnis gehandelt hat, muss sich jetzt um die geltenden Übergangsfristen kümmern, um nicht Geschäfte ohne Erlaubnis zu betreiben.

Laufzeiten und Zulässigkeit – Vermögensanlagen erhalten eine maximale Laufzeit (24 Mon.) und eine minimale Kündigungsfrist (6 Mon.). Nachschusspflichten sind nicht zulässig bei öffentlichen Angeboten. Verkaufsprospekte sind nach der Billigung nur 12 Monate lang gültig.

Ausnahmen für das Crowdfunding – Um Schwarmfinanzierungen nicht unmöglich zu machen, sind Ausnahmen etwa zur Prospektpflicht vorgesehen, wenn die Vermittlung über regulierte Internet-Dienstleistungsplattformen erfolgt und das Volumen nicht über EUR 2,5 Mio. beträgt. Hier wurde im Vergleich zum Referentenentwurf deutlich nachgebessert. Betragliche Grenzen pro Anleger sind vorgesehen.

Regelungen zur Werbung und Untersagungsgründe – Umfangreiche Reglementierungen zur Werbung sind vorgesehen, so sind beispielsweise vorformulierte Warnhinweise vorgeschrieben. Bei Verstößen erhält die BaFin Untersagungsrechte.

Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) – Auch hier werden vorformulierte Warnhinweise vorgesehen und eine ganze Reihe weiterer zwingender Informationen. Insbesondere muss der Erhalt des VIB durch den Anleger mit Unterschrift bestätigt werden.

Wertpapierhandelsgesetz – Im Vorgriff auf die MiFID II Regelungen werden Änderungen bereits vorweggenommen, wie product governance Regelungen oder Produktinterventionsrecht der BaFin.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Artikels ist RA Thomas Elster.

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