Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf zum 2. FiMaNoG am 21.12.2016 vorgelegt. Ein Vergleich mit dem Referentenentwurf (siehe Meldung vom 20.10.2016), zeigt, dass inhaltlich nur geringfügige Änderungen vorgenommen wurden. Allerdings werden die Regelungen, die etwa im WpHG vorgesehen sind, ein weiteres Mal neu geordnet.
Im Rahmen der Regelungen zur Honoraranlageberatung, die in der europäischen Richtlinie unabhängige Anlageberatung heißt, hat sich der deutsche Gesetzgeber nunmehr für die unter Schutz stehende Bezeichnung Unabhängiger Honorar-Anlageberater entschieden.
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