Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 08.03.2017 die aktualisierte Fassung Ihres Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (kurz: MaComp) veröffentlicht.
Die Änderunge betreffen folgende Umstände:
- Abschnitt BT 3.2 wurde ergänzt: Wertpapierdienstleistungsunternehmen unterliegen nun konkreten Kennzeichnungspflichten für Informationen, die sie von Dritten erhalten und aufgrund ihrer Verpflichtung in Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte lediglich an die Depotkunden weiterleiten. Zugleich stellt BT 3.2 klar, dass die Wertpapierfirmen in diesen Fällen nicht dafür verantwortlich sind, dass die weitergeleiteten Informationen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind
- Abschnitt BT 5 (Auslegung von Beriffenim Zusammenhang mit Finanzanalysen) wurde weiterstgehend aufgehoben. Hintergrund: Aufgrund des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes wurden die Absätze 1 bis 4 des § 34b WpHG a.F. aufgehoben. Deren Regelungsinhalt ergibt sich nun direkt aus Artikel 20 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung.
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