Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14. Juni 2017 entscheiden, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen keine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung darstellt.
Der EuGH folgt damit den Schlussanträgen des Generealanwalts aus dem Februar 2017. Wir hatten hierzu berichtet.
Im Urteil des EuGH (Rechtssache C‑678/15) heißt es wörtlich:
„Somit folgt aus dem Wortlaut von Anhang I Abschnitt A Nr. 1 der Richtlinie 2004/39, ausgelegt im Licht des Zusammenhangs, in dem diese Bestimmung steht, dass die dort genannte Dienstleistung nicht die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags umfasst. Denn auch wenn der Abschluss dieses Vertrags zu einem späteren Zeitpunkt dazu führt, dass der Portfolioverwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten annimmt und übermittelt, hat dieser Vertrag für sich genommen keine derartige Annahme oder Übermittlung von Aufträgen zum Gegenstand.“
Der EuGH hat mit seinem Urteil der bisherigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die auch die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen als erlaubnispflichtige ANlagevermittlung betrachtete, eine deutliche Absage erteilt.
Für Vermögensverwalter hat das Urteil des EuGH enorme Bedeutung für die Gewinnung neuer Kunden. Dabei gilt es aber – bei aller Freude über die Entscheidung des EuGH – dennoch auch in Zukunft einige Fallstricke zu beachten. So muss z.B. sichergestellt werden, dass die Grenze zur erlaubnispflichtigen Anlageberatung bei der Kundenzuführung nicht überschritten wird.
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