Am 25.06.2017 ist das 2. FiMaNoG in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält neben der Umsetzung der MiFID 2-Richtlinie auch Änderungen im KAGB, die durch eine überschießende Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 und das Investmentsteuergesetz 2018 veranlasst sind.
1. Unabhängigkeit zwischen KVG und Verwahrstelle bei Publikums-AIF
Neue Anforderungen für die Sicherstellung der Unabhängigkeit zwischen Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle gelten in Bezug auf OGAW bereits seit dem 13.10.2016. Rechtsquelle ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438, die aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung keines Umsetzungsaktes in nationales Recht bedurfte.
Der deutsche Gesetzgeber hat sich mittlerweile wegen der vergleichbaren Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Anleger dazu entschieden, diese Anforderungen auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die auch Publikums-AIF verwalten, auszudehnen. Entsprechende Regelungen finden sich in §§ 26 Abs. 7 Satz 3, 82 Abs. 6 Satz 2 und 85 Abs. 5 Satz 4 KAGB.
Die neu eingefügte Übergangsvorschrift des § 359 KAGB gewährt Publikums-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und Publikums-AIF-Verwahrstellen für die Anpassung an diese neuen Anforderungen eine 6-monatige Übergangsfrist. Danach sind die neuen Regelungen ab dem 25.12.2017 anzuwenden. Ende der Übergangsfrist: 24.12.2017.
2. Immobilienteilfreistellung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Investmentsteuergesetz 2018
Die in der Übergangsvorschrift des § 346 KAGB neu eingefügten Abs. 7 und 8 enthalten vorübergehende Erleichterungen und Verfahrensregeln für steuerlich motivierte Änderungen von Anlagegrundsätzen und Anlagebedingungen. Anlass ist die Investmentsteuerreform durch das Investmentsteuergesetz 2018 (InvStG 2018), wonach ab dem 01.01.2018 bei in Deutschland aufgelegten Investmentvermögen erstmals eine Besteuerung auf Fondsebene erfolgt. Zum (ungefähren) Ausgleich werden auf Anlegerebene Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen bei der Abgeltungsteuer teilweise freigestellt (§ 20 InvStG 2018).
Die Teilfreistellung betreffend Immobilien („Immobilienteilfreistellung“) ist in § 20 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2018 geregelt. Danach sind bei einem Investmentfonds, der mehrheitlich in Immobilien investiert, 60% der Erträge steuerfrei. Liegt der Anlageschwerpunkt auf Auslands-Immobilien, sind sogar 80% der Erträge steuerfrei. Damit die Anleger in den Genuss der Immobilienteilfreistellung gelangen können, ist eine durchgehende Überschreitung der Wertgrenze von 51% erforderlich, zudem muss diese Überschreitung der Wertgrenze bereits in den Anlagebedingungen des jeweiligen Investmentvermögens verbindlich festgelegt sein.
Damit Immobilien-Sondervermögen im steuerlichen Interesse ihrer Anleger die entsprechenden Vorgaben des § 20 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2018 erfüllen können, wird vielfach eine Anpassung der Anlagegrundsätze – und damit der Anlagebedingungen – notwendig sein. Dabei kann es im Interesse der Anleger beispielsweise erwägenswert sein, einen Mischfonds in einen Immobilienfonds zu „verwandeln“, um die 60-prozentige Teilfreistellung zu erreichen, oder einen bestehenden Immobilienfonds in ein Immobilien-Sondervermögen mit Anlageschwerpunkt im Ausland „umzuwandeln“, um die 80-prozentige Teilfreistellung zu realisieren.
Derartige Änderungen der Anlagebedingungen unterliegen grundsätzlich den strengen Voraussetzungen des § 163 Abs. 3, dem Genehmigungsvorbehalt (§ 163 Abs. 1 und 2) sowie dem Bekanntmachungserfordernis (§ 163 Abs. 4). Der Regelungsansatz der Abs. 7 und 8 besteht darin, diese Vorgaben teilweise vorübergehend aufzuweichen bzw. zu modifizieren.
Beide Übergangsvorschriften sehen jeweils eine Übergangsfrist für den Rest des Kalenderjahres 2017 vor. Dies ergibt sich daraus, dass der unter modifizierten Voraussetzungen stehende Genehmigungsantrag betreffend die geänderten Anlagebedingungen jeweils spätestens am 01.01.2018 bei der BaFin eingehen muss. Ende der Übergangsfrist: 31.12.2017.
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