Seit dem 1. Januar 2018 ist beim Vertrieb von verpackten Anlageprodukten an Kleinanleger und beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten ein Key Information Document (Basisinformationsblatt oder „PRIIP-KID“) zu verwenden.
Die Verantwortlichkeit für dessen Erstellung liegt nach der europäischen PRIIP-Verordnung eindeutig beim Emittenten („Manufacturer“). Dennoch ist das Thema auch für Intermediäre (Banken, Finanzdienstleister, Finanzanlagenvermittler und Versicherungsvermittler) und sogar für Honorarberater haftungsträchtig.
Haftungsgefahren ergeben sich insbesondere in folgenden Konstellationen:
- fehlende PRIIP-KIDs (einschließlich der Fallgruppe, wonach der Emittent sich für die falsche Kategorie von Informationsblättern entschieden hat)
- fehlerhafte PRIIP-KIDs (z. B. wegen unterlassener oder mangelhafter Plausibilitätsprüfung)
- unterlassene Zurverfügungstellung (z. B. bei reiner Beratung ohne Vermittlung, bei Halte- oder Verkaufsempfehlungen, bei „execution only“)
- Zurverfügungstellung eines veralteten Basisinformationsblatts
- verspätete Zurverfügungstellung (nicht „rechtzeitig“ im Sinne der PRIIP-Verordnung)
- fehlerhafte Zurverfügungstellung (z. B. als PDF statt in Papierform)
- Unterlassene Information über spätere Aktualisierungen des Basisinformationsblatts
Bei der Vermeidung solcher Haftungsgefahren ist die Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER gern behilflich.
Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Kontaktieren Sie uns! Ansprechpartner sind alle Anwälte unserer Kanzlei. Verfasser dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Jan C. Knappe.