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PRIIP-KIDs: Haftungsgefahren für Vermittler und Berater

Von 13. Februar 2018Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Seit dem 1. Januar 2018 ist beim Vertrieb von verpackten Anlageprodukten an Kleinanleger und beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten ein Key Information Document (Basisinformationsblatt oder „PRIIP-KID“) zu verwenden.

Die Verantwortlichkeit für dessen Erstellung liegt nach der europäischen PRIIP-Verordnung eindeutig beim Emittenten („Manufacturer“). Dennoch ist das Thema auch für Intermediäre (Banken, Finanzdienstleister, Finanzanlagenvermittler und Versicherungsvermittler) und sogar für Honorarberater haftungsträchtig.

Haftungsgefahren ergeben sich insbesondere in folgenden Konstellationen:

  • fehlende PRIIP-KIDs (einschließlich der Fallgruppe, wonach der Emittent sich für die falsche Kategorie von Informationsblättern entschieden hat)
  • fehlerhafte PRIIP-KIDs (z. B. wegen unterlassener oder mangelhafter Plausibilitätsprüfung)
  • unterlassene Zurverfügungstellung (z. B. bei reiner Beratung ohne Vermittlung, bei Halte- oder Verkaufsempfehlungen, bei „execution only“)
  • Zurverfügungstellung eines veralteten Basisinformationsblatts
  • verspätete Zurverfügungstellung (nicht „rechtzeitig“ im Sinne der PRIIP-Verordnung)
  • fehlerhafte Zurverfügungstellung (z. B. als PDF statt in Papierform)
  • Unterlassene Information über spätere Aktualisierungen des Basisinformationsblatts

Bei der Vermeidung solcher Haftungsgefahren ist die Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER gern behilflich.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Kontaktieren Sie uns! Ansprechpartner sind alle Anwälte unserer Kanzlei. Verfasser dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Jan C. Knappe.

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