BaFin hält trotz Berliner Urteils an Aufsichtspraxis fest.
Nachdem das Berliner Kammergericht am 25.09.2018 entschieden hat, dass Kryptowährungen keine Rechnungseinheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes sind und der Betreiber einer Online-Handelsplattform daher straflos ohne KWG-Erlaubnis agieren kann, hat die BaFin ihre entgegenstehende Ansicht bekräftigt. Im Rahmen einer Veranstaltung an der Bucerius Law School in Hamburg am 02.11.2018 stellte Herr Oliver Fußwinkel, Leiter des Referats Finanztechnologische Innovationen der BaFin, klar, dass die BaFin das Urteil des Kammergerichts geprüft habe und die dort vertretene Ansicht zwar für vertretbar, die eigene Auslegung aber weiterhin für vorzugswürdig halte. Die BaFin werde daher bis auf weiteres daran festhalten, dass der Handel mit Kryptowährungen grundsätzlich erlaubnispfichtig sei.
Mithin könnte sich eine Spaltung der deutschen Rechtspraxis im Aufsichtsrecht und im Strafrecht ergeben. Während die BaFin im Rahmen ihrer aufsichtlichen Befugnisse von einer Erlaubnispflichtigkeit des Handels mit Kryptowährungen ausgeht und dies auch im Rahmen ihrer Sanktionsmöglichkeiten (z.B. mithilfe von Untersagungsverfügungen oder Abwicklungsanordnungen) durchsetzen kann, könnte die strafrechtliche Flankierung von Erlaubnisverstößen – jedenfalls in Berlin – ins Leere laufen. Auf diese Aufspaltung hatten wir bereits in unserem Beitrag vom 25.10.2018 hingewiesen.
Indes ist noch offen, ob die aufgezeigte Aufspaltung der Rechtspraxis von Dauer ist. Einerseits könnte es sein, dass das Urteil des Kammergerichts sich in der Rechtsprechung nicht dauerhaft durchsetzen kann und der Bundesgerichtshof anlässlich eines anderen Falls den endgültigen Gleichlauf mit der Aufsichtspraxis der BaFin wieder herstellt. Außerdem ist derzeit eine politische Diskussion im Gange, die die Schaffung eines speziellen aufsichtsrechtlichen Rahmens für Kryptowährungen, ICOs und ähnliche Token-basierte Geschäftsmodelle zum Ziel hat.
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