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Der finale Referentenentwurf der Finanzanlagenvermittlerverordnung 2018 liegt vor

Von 7. November 2018Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Seit Monaten wartet die Branche auf die neue FinVermV 2018, die für gewerbliche Finanzanlagenvermittler die europarechtlichen Vorgaben der MiFID 2-Richtlinie umsetzt. Heute haben wir die finale Fassung des Referentenentwurfs erhalten und nehmen eine erste Analyse der wesentlichsten Neuregelungen vor.

Zielmarkt
Im neuen § 16 Abs.3a FinVermV-E ist geregelt, dass sich der Vertrieb innerhalb des jeweiligen Zielmarkts zu bewegen hat und Bemühungen auf sich nehmen muss, entsprechende Informationen zu beschaffen und den Zielmarkt zu verstehen. Wie im Vorfeld zu dem Entwurf bereits durchgesickert war, trifft den Finanzanlagenvermittler offenbar keine Pflicht, selbständig Zielmarktbestimmungen vorzunehmen.

Zuwendungen – Qualitätsverbesserung
Die Regelungen zur Annahme von Zuwendungen für den Bereich des § 34 f GewO sind weniger gravierend als im Bereich des WpHG vorgesehen. Zuwendungen müssen nach wie vor nicht der Qualitätsverbesserung dienen. In § 17 FinVermV reicht es aus, wenn Zuwendungen nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung oder Beratung wirken.

Interessenkonflikte

Es wird im § 11a FinVermV-E eine neue Pflicht zur Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten und zur entsprechenden Ausgestaltung der Vergütungeingeführt. Die Neuregelungen gehen weit über das hinaus, was bislang im Rahmen von § 13 mitgeregelt war.

Kostentransparenz
Im neugefassten § 13 FinVermV-E werden dezidierte Pflichten zur Herstellung der Kostentransparenz gefasst. Dem Anleger sind mindestens einmal jährlich Informationen zu den Kosten und deren Auswirkungen auf die Rendite zu erteilen.

Beratungsprotokoll
Im Entwurf der FinVermV  ist nunmehr von einem Geeignetheitsbericht die Rede. Das Rücktrittsrecht für Beratung, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt, dürfte damit der Vergangenheit angehören.

Taping
Im neuen § 18a FinVermV-E sind die Auszeichnungspflichten von Telefonaten und elektronischer Kommunikation sehr detailliert und vollständig geregelt. Die Hoffung der Branche, dass die Aufzeichnungspflichten nicht für Finanzanlagenvermittler gelten würden, hat sich daher wohl nicht erfüllt.

Rechtsanwendung
Der Entwurf zeigt eine Regelungstechnik, die die Rechtanwendung erschwert. In sehr vielen Normen finden sich direkte Verweise in die Delegierte Verordnung 2017/565. Einige Regelungen verweisen auf das WpHG. Der Rechtsanwender muss als mehrere Rechtsquellen parallel auswerten, um das komplette Bild zu erhalten.

Inkrafttreten
Die FinVermV soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Im Moment liegt ein Referentenentwurf vor, das Datum der Verkündung ist noch nicht absehbar. Die betroffenen Verbände haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. November. Danach ist mit einer zügigen Verabschiedung der neuen FinVermV zu rechnen.

Handlungsbedarf
Der Entwurf ist konkret genug, um sich mit den dort niedergelegten Pflichten auseinanderzusetzen und die Abläufe im eigenen Unternehmen anzupassen.

Die Kanzlei Dr. Roller & Partner wird sich nach dieser ersten Analyse noch vertieft mit den Neuregelungen auseinandersetzen.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Elster.

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