Der überarbeitete Entwurf der FinVermV ist da und die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater geht auf die BaFin über.
Das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) hat den überarbeiteten Entwurf für die an MiFID 2 angepasste Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) veröffentlicht. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein Eckpunktepapier zur künftigen Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, künftig „Finanzanlagendienstleister“, auf die BaFin vorgelegt.
1. Überarbeiteter Entwurf zur FinVermV
Seit der finale Referentenentwurf zur FinVermV am 7.11.2018 veröffentlicht wurde, wartet die Branche auf eine endgültige Fassung der FinVermV. Die überarbeitete Fassung bringt zu einigen Kritikpunkten, die gegenüber dem finalen Referentenentwurf vorgebracht wurden, Erleichterungen, andere Punkte sind unverändert geblieben. Im Einzelnen:
a. Taping
Die Pflicht, Telefonate und elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, bleibt erhalten. Die Hoffnung, dass größenabhängig Ausnahmen vorgesehen werden, sodass kleinere Betriebe durch den technischen Aufwand nicht übermäßig belastet werden, hat sich zerschlagen.
Die Aufbewahrungsfrist, die im finalen Referentenentwurf vom 7.11.2018 mit mindestens 5 Jahren angegeben war, wurde verdoppelt. Bei Lichte betrachtet handelt es sich hierbei aber nicht um eine Mehrbelastung. Im Hinblick auf die Verjährungsfristen (kenntnisunabhängige Regelverjährung nach dem BGB 10 Jahre), binnen derer Kunden Ansprüche, etwa wegen vermeintlicher Fehlberatung, erheben können, ist es für die Marktteilnehmer förderlich, die Aufzeichnungen länger aufbewahren zu dürfen.
b. Zielmarkt
Die strikte Bestimmung im finalen Referentenentwurf vom 7.11.2018, dass Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater ausschließlich innerhalb des positiven Zielmarktes vermitteln und beraten dürfen, wurde aufgeweicht. Damit ist der Wettbewerbsnachteil, den Marktteilnehmer, die eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung haben, gegenüber solchen, die eine KWG-Erlaubnis haben, ein wenig reduziert.
c. Zuwendungen bezüglich § 34 f GewO
Erfreulich ist, dass der überarbeitete Entwurf keine Änderungen im Hinblick auf das Erhalten und Gewähren von Zuwendungen im Vergleich zum finalen Referentenentwurf vom 7.11.2018 bringt. Nach wie vor ist nicht vorgesehen, dass freie Vermittler Zuwendung nur annehmen dürfen, wenn sie qualitätsverbessernde Maßnahmen vornehmen. Die Annahme und Gewährung von Zuwendungen dürfen sich lediglich nicht nachteilig auf die Qualität der erbrachten Finanzdienstleistung auswirken.
Diese Regelung unterscheidet sich ganz erheblich von den Regelungen, die für Marktteilnehmer mit einer KWG-Erlaubnis gelten, hier sind die Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO im Vorteil.
Für Honorar-Finanzanlagenvermittler, die per se keine Zuwendungen entgegennehmen dürfen, ändert sich am status quo nichts.
d. Übergangsfrist
Anders, als der finale Referentenentwurf vom 7.11.2018, sieht der überarbeitete Entwurf eine großzügige Übergangsfrist von 10 Monaten vor, die ab Verkündung des Gesetzes zu laufen beginnt. Mit dieser Regelung ist allen Marktteilnehmern, die etwa im Hinblick auf das Taping abgewartet haben, welche endgültigen Regelungen hier getroffen werden, genügend Zeit eingeräumt, um die entsprechende Infrastruktur bereitzustellen.
e. Gesetzestechnik der Verweisung
Die zahlreichen Verweisungen der FinVermV in andere Gesetzestexte, häufig in die delegierte Verordnung EU 2017/565, bleiben erhalten, was die Rechtsanwendung erschwert.
f. Zeitplan
Der überarbeitete Entwurf soll im Bundesrat am 20.9.2019 beschlossen werden, somit haben die Marktteilnehmer jedenfalls bis in den Juli 2020 Zeit, die Regelungen umzusetzen.
Es bleibt zu hoffen, dass nach dem finalen Referentenentwurf und mit dem jetzt vorgelegten überarbeiteten Entwurf auch wirklich eine Endfassung gefunden ist, die beschlossen wird.
2. Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums
Die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO) soll ab 1. Januar 2021 bei der BaFin liegen. Ein neuer gemeinsamer Erlaubnistatbestand soll hierzu im Wertpapierhandelsgesetz geschaffen werden, und zwar der „Finanzanlagendienstleister“.
Innerhalb dieses Erlaubnistatbestandes wäre dann zwischen dem Finanzanlagenvermittler, der auch provisionsbasiert arbeiten kann und dem bisherigen Honorar-Finanzanlagenberater, der ausschließlich vom Kunden vergütet wird, zu differenzieren.
Das erforderliche Gesetz soll bis Mitte 2020 verabschiedet sein.
Die Kanzlei Dr. Roller & Partner wird sich nach dieser ersten Analyse noch vertieft mit den Neuregelungen auseinandersetzen und Sie bei der Umsetzung begleiten.
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