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BaFin erweitert FAQ zu MiFID-II-Wohlverhaltenspflichten

Die BaFin hat am 1. März 2021 ihre FAQ zu den Wohlverhaltenspflichten nach §§ 63 ff. WpHG um einen weiteren Punkt ergänzt. Diesmal befasst sich die BaFin mit einzelnen Fragen im Zusammenhang mit Zuwendungen.

Zunächst stellt die BaFin fest, dass die Gewährung von Geld- oder sonstigen Leistungen (hierzu können z. B. Einladungen zu Events zählen) eines Dritten an Organmitglieder oder Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Zuwendung i. S. v. § 70 WpHG darstellen kann. Die Leistung muss hierzu als Annahme eines Vorteils durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst angesehen werden können und im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienst- oder -nebendienstleistungen stehen.

Maßgeblich dafür sind nach Auffassung der BaFin drei Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen:

  1. Das Organmitglied oder der Mitarbeiter erhält den gewährten Vorteil wegen oder aufgrund seiner Funktion bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
  2. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen erlangt hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil, der auch nur geringfügig ausfallen kann. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch die Annahme des gewährten Vorteils eigene Aufwendungen erspart.
  3. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat von dem Vorteil Kenntnis oder befindet sich aufgrund von Fahrlässigkeit in Unkenntnis hiervon.

Die BaFin befasst sich sodann mit der Frage, welche organisatorischen Vorkehrungen zu treffen sind, um Zuwendungen zu identifizieren und deren Annahme durch Organmitglieder bzw. Mitarbeiter zu regeln. Hierfür sieht die BaFin ein zweistufiges Vorgehen vor:

Im ersten Schritt müssen Grundsätze und Verfahren aufgestellt werden, die sicherstellen, dass sämtliche Leistungen Dritter an das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder seine Organmitglieder bzw. Mitarbeiter daraufhin überprüft werden, ob es sich dabei ganz oder teilweise um Zuwendungen handelt.

Ergibt sich aus dieser Prüfung, dass eine Zuwendung ganz oder teilweise vorliegt, soll weiter zu prüfen sein, ob diese Zuwendung angenommen werden darf, weil sie der Qualitätsverbesserung dient oder an den Kunden ausgekehrt werden kann.

Die BaFin setzt dabei voraus, dass die internen Vorgaben sicherstellen, dass Leistungen Dritter ohne eine entsprechende Prüfung nicht angenommen werden dürfen. Als mögliche Gestaltungen nennt die BaFin das automatische Abblocken (z. B. bei elektronischen Leistungen) oder die verpflichtende Prüfung von Leistungsangeboten Dritter durch eine interne Stelle, die die relevanten Informationen an die für das Zuwendungsverzeichnis zuständige Stelle weiterleitet.

Für wiederkehrende oder zu erwartende typische Leistungen Dritter kann eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt werden, die dann eine Prüfung im Einzelfall entbehrlich macht. In diesem Zusammenhang stellt die BaFin aber klar, dass Bagatellgrenzen keine Anwendung finden, sondern alle (auch geringfügige nicht-monetäre) Zuwendungen einer Prüfung bedürfen. Gegebenenfalls ist für solche Leistungen eine Obergrenze zu bestimmen. Außerdem muss auch bei exemplarisch geprüften typischen Zuwendungskonstellationen eine Meldung an die interne Prüfstelle erfolgen, damit die internen Prozesse laufend überprüft werden können und die Aufnahme in das Zuwendungsverzeichnis sichergestellt ist.

Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist es daher wichtig, die internen Vorgaben so anzupassen, dass die Gewährung von Vorteilen an Organmitglieder und Mitarbeiter explizit geregelt ist und Organmitglieder sowie Mitarbeiter regelmäßig darüber informiert und geschult werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass Leistungen Dritter auch dann als Zuwendungen angesehen werden, wenn sie dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst zwar nicht zukommen, aber dessen Organmitgliedern oder Mitarbeitern. Die aufsichtsrechtlichen Folgen würden in diesem Fall primär das Wertpapierdienstleistungsunternehmen treffen.

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