Der Kabinettsentwurf, der den Referentenentwurf abänderte, wurde am 3.2.2021 von der Bundesregierung beschlossen.
Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU ist vorgesehen noch in dieser Legislaturperiode die Reform umzusetzen.
Die meisten Änderungen sollen am 1.7.2022 in Kraft treten; das neue Stiftungsregister soll ca. vier Jahre später zum 1.1.2026 umgesetzt werden.
Im Einzelnen:
Sowohl Referentenentwurf als auch Kabinettsentwurf stellen auf die „Errichtungssatzung“ als die für die Stiftung maßgebliche Satzung ab. Der Kabinettsentwurf lässt zudem den mutmaßlichen Stifterwillen als Auslegungsmaßstab zu.
Das Stiftungsregister soll eine den Kapitalgesellschaften oder Vereinen entsprechende Publizität entfalten. Der Kabinettsentwurf schränkt die Publizität nun insoweit ein, als die Einsichtnahme in die Dokumente nicht für die Allgemeinheit möglich sein soll, wenn ein berechtigtes Interesse der Stiftung oder eines Dritten besteht, die Inhalte nicht allgemein zugänglich zu machen. Dies betrifft insb. personenbezogene Daten, z. B. von Destinatären oder höchstpersönliche Inhalte in Satzungen.
Die Aufteilung in Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen bleibt erhalten. Zum Grundstockvermögen gehört das der Stiftung bei der Errichtung gewidmete Vermögen, spätere Zustiftungen in das Grundstockvermögen sowie Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wird. Daneben gibt es sonstiges Vermögen, das nicht dem Grundsatz der Kapitalerhaltung unterliegt.
Der Kabinettsentwurf übernimmt die Einführung einer stiftungsrechtlichen Business Judgement Rule. Bei der Haftung eines Organmitglieds im Innenverhältnis belässt es nun der Kabinettsentwurf bei dem üblichen schuldrechtlichen Grundsatz der Beweislastumkehr.
Kernpunkt der Reform ist die bundeseinheitliche Regelung des Stiftungszivilrechts. Bislang regelten die Landesstiftungsgesetze sehr divergierend z.B. die Frage der Satzungsänderung.
Der Kabinettsentwurf billigt das Konzept der dreistufigen Satzungsänderung mit dem Grundsatz: je stärker der Eingriff in das Wesen der Stiftung, desto strenger die Voraussetzungen.
Auch der Kabinettsentwurf lässt sowohl die Auflösung durch die Stiftungsorgane wie auch die Aufhebung durch die Stiftungsbehörde zu. Bisher kannte das Bundesgesetz nur die behördliche Aufhebung, während einer Auflösung durch Organbeschluss unterschiedlich in den Landesstiftungsgesetzen geregelt war.
Stellungnahme
Das Reformvorhaben ist notwendig geworden. Der Kabinettsentwurf ist in politisch turbulenten Zeiten, zumal so kurz vor der Bundestagswahl, vermutlich allerdings noch nicht das „letzte Wort“.