Über die gesetzlichen Regelungen zum Crowdinvesting wurde schon viel geschrieben. Weder Emittenten noch Plattformbetreiber sollten dabei aber das gleichzeitig eingeführte Widerrufsrecht aus den Augen verlieren. Denn darin schlummern Untiefen und Gefahren.
Am 10.07.2015 trat das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. Hierdurch wurden u. a. die §§ 2a-d in das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eingeführt. Die §§ 2a-c VermAnlG eröffnen die Möglichkeit sogenannter Schwarmfinanzierungen (Crowdfunding /-investing) für bestimmte Projektfinanzierungen bis zu 2,5 Millionen Euro. In den Schlussberatungen über den Gesetzentwurf wurde noch ein weiterer, aus fünf Absätzen bestehender Paragraf eingeführt, der ein Widerrufsrecht enthält – § 2d VermAnlG.
Das in § 2d VermAnlG geregelte Widerrufsrecht ist für sich genommen nichts Neues. Widerrufsrechte tauchen in der deutschen Rechtsordnung, teilweise europarechtlich motiviert, an verschiedenen Stellen auf. Zu denken ist beispielsweise an Widerrufsrechte für Verbraucherdarlehen, Verbrauchergeschäfte im Fernabsatz oder für Verbrauchergeschäfte außerhalb der Geschäftsräume. Auch das Versicherungsvertragsgesetz, das ehemalige Investmentgesetz und das aktuelle Kapitalanlagegesetzbuch kannten bzw. kennen derartige Widerrufsrechte.
Gerade im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen haben sich die Widerrufsrechte als scharfes Schwert erwiesen. Kreditinstitute hatten wegen der komplizierten und ständig veränderten gesetzlichen Anforderungen größte Mühe, ihre Kunden ordnungsgemäß auf bestehende Widerrufsrechte hinzuweisen. Aufgrund mangelhafter Widerrufsbelehrungen ist die zweiwöchige Widerrufsfrist in sehr vielen Fällen (in der Presse wird teilweise von bis zu 90% aller Verbraucherdarlehen gesprochen) nie wirksam in Gang gesetzt worden, was eine fortdauernde Widerruflichkeit dieser Verträge zur Folge hatte („ewiges Widerrufsrecht“) und den Gesetzgeber schließlich bewog, für eine bestimmte Gruppe von Verbraucherdarlehensverträgen das Ende der Widerruflichkeit zum 21.06.2016 gesetzlich anzuordnen.
Im Rahmen des § 2d VermAnlG ist das Horrorszenario eines ewigen Widerrufsrechts nicht denkbar, denn Abs. 3 Satz 4 ordnet ein automatisches Erlöschen des Widerrufsrechts 12 Monate nach Vertragsschluss an. Dennoch sollten sich Plattformbetreiber und Emittenten darüber im klaren sein, dass es schwierig ist und äußerster Sorgfalt bedarf, Investoren korrekt über ihr Widerrufsrecht zu belehren und damit die Widerrufsfrist von diesen 12 Monaten auf 14 Tage zu verkürzen. Andernfalls schwebt das Damoklesschwert der Widerruflichkeit ein volles Jahr über den Köpfen der Beteiligten.
Neben den üblichen Schwierigkeiten beim Verfassen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung weist § 2d VermAnlG einige Besonderheiten auf, die sich als zusätzliche Fallstricke erweisen könnten:
- Das Widerrufsrecht steht nicht nur Verbrauchern, sondern sämtlichen Investoren zu.
- Ein gesetzliches Muster für die Widerrufsbelehrung besteht nicht.
- Das Widerrufsrecht aus § 2d VermAnlG steht wohl neben dem Widerrufsrecht aus § 312g BGB (Verbrauchergeschäfte außerhalb der Geschäftsräume). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher eine gesonderte Belehrung über jedes dieser Widerrufsrechte erfolgen.
- Verantwortlich für die Widerrufsbelehrung und Adressat des Widerrufs aus § 2d VermAnlG ist nicht der Emittent, sondern der Anbieter, also regelmäßig die Internetplattform. Gegenstand des Widerrufs ist hingegen der zwischen dem Investor und dem Emittenten geschlossene Vertrag.
Fazit: Die Belehrung über das Widerrufsrecht aus § 2d VermAnlG ist alles andere als „business as usual“. Der ordnungsgemäße Hinweis ist äußerst diffizil. Bei fehlendem oder fehlerhaftem Hinweis besteht das Widerrufsrecht ab Vertragsschluss ein Jahr lang. Sollte das Widerrufsrecht ausgeübt werden, stellen sich zudem komplexe Abgrenzungsfragen aufgrund des Nebeneinander des § 2d VermAnlG und des § 312g BGB.
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