Das LSG (Landessozialgericht) Bayern hat geurteilt, dass ausschließlich mit einem Maklerpool kooperierende Vermittler rentenversicherungspflichtig sind. Maßgeblich kommt es auf die jeweiligen Umstände an.
Selbstständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Einen solchen Fall hat das Bayerische Landessozialgericht für einen selbständigen Versicherungsmakler angenommen, der an einen Maklerpool angebunden ist. Auftraggeber seien hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool, so das LSG im Urteil vom 03.06.2016 (Az.: L1 R 679/14).
Der Kläger in dem Verfahren war selbstständiger Versicherungsmakler. Er vermittelte Versicherungen diverser Versicherungsunternehmen an eine Vielzahl von Versicherungsnehmern und war dabei an einen Maklerpool angebunden. Der Maklerpool stellte die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften her und rechnete die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils ab.
Entscheidend für die Rentenversicherungspflicht sei, dass der Kläger wirtschaftlich von dem Maklerpool abhängig und damit sozial schutzbedürftig sei. Durch den Maklerpool erlange der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er könne den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich sei er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch den Maklerpool angewiesen. Sein Geschäftsmodell stehe und falle mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedürfe damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, bislang existiert nur eine Pressemitteilung vom 28.06.2016. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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