Die europäischen und nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Basel III bringen auch für Finanzdienstleistungsinstitute erhebliche Neuerungen, die mehrheitlich bis zum 01.01.2014 umgesetzt werden müssen.
Am 05.07.2013 hat der Deutsche Bundesrat beschlossen, gegen das vom Deutschen Bundestag am 27.06.2013 verabschiedete CRD IV-Umsetzungsgesetz, mit dem die Richtlinie 2013/36/EU in deutsches Recht transformiert werden soll, keinen Einspruch einzulegen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Das deutsche Umsetzungsgesetz tritt am 01.01.2014 in Kraft. Flankiert wird die nationale Umsetzung der Richtlinie durch die unmittelbar in den Mitgliedsstatten geltende CRR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
Das CRD IV-Umsetzungsgesetzes sieht unter anderem zahlreiche Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG) vor. Maßgebliche Änderungen für Finanzdienstleistungsinstitute sind beispielsweise:
- Detaillierte und über die Vorgaben in der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) hinausgehende Regelungen zur Ausgestaltung von Vergütungssystemen, insbesondere hinsichtlich eines angemessenen Verhältnisses zwischen variablen und fixen Vergütungsbestandteilen für Mitarbeiter und Geschäftsleiter. Hierbei sollen die variablen Vergütungsbestandteile grundsätzlich nicht höher sein dürfen als die fixen Vergütungsbestandteile des jeweiligen Mitarbeiters oder Geschäftsleiters. Ausnahmen sind nur durch Beschluss möglich, für den unter anderem Mindestquoren gelten. Es ist außerdem davon auszugehen, dass weitergehende Regelungen zur Ausgestaltung und Offenlegung von Vergütungen auf Verordnungsebene erfolgen werden. Vergütungen von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans dürfen nach dem neu einzuführenden § 25d Abs. 5 KWG im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Überwachungsfunktion keine Interessenkonflikte erzeugen. Auch die Vergütung von vertraglich gebundenen Vermittlern im Sinne des § 2 Abs. 10 KWG wird geregelt. Vergütungssysteme für vertraglich gebundene Vermittler müssen danach so ausgestaltet sein, dass sie den berechtigten Interessen der Kunden an einer ordnungsgemäßen und angemessenen Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht entgegenstehen. Dies kann nach der Gesetzesbegründung etwa der Fall sein, wenn die Vergütung des vertraglich gebundenen Vermittlers – wie in der Praxis häufig anzutreffen – signifikant von einer variablen Vergütung abhängig ist.
- Die Abschaffung des Begriffs der Monatsausweise in § 25 KWG. Künftig sollen Institute unverzüglich nach Ablauf jedes Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu Ihrer finanziellen Situation übermitteln. Der Berichtszeitraum kann durch die BaFin verkürzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der BaFin erforderlich ist.
- Die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer Risikocontrolling-Funktion als Bestandteil des internen Kontrollsystems, wobei die Gesetzesbegründung klarstellt, dass kleinere Institute nicht notwendigerweise hierfür eine eigenständige Organisationseinheit zu etablieren haben. Die Verpflichtung zur Begründung einer Risikocontrolling-Funktion besteht bereits nach AT 4.4.1 der MaRisk.
- Die verpflichtende Einführung einer Whistleblowing-Stelle, wobei die Ausgestaltung von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens abhängt und hierfür sowohl eine Stelle innerhalb, als auch außerhalb des Unternehmens eingerichtet werden kann.
- Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen unterliegen künftig weitergehenden Anforderungen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit weiteren Tätigkeiten. So soll beispielsweise nicht Geschäftsleiter sein können, wer in einem anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist oder bereits in mehr als zwei weiteren Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist. Ähnliche Anforderungen gelten auch für Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen. Für Mandate die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des CRD IV-Umsetzungsgesetzes bestanden, soll eine Art Bestandsschutz gelten.
Die zum 01.01.2014 in Kraft tretenden nationalen und europarechtlichen Regelungen stellen die betroffenen Institute vor Herausforderungen. Insbesondere gilt es praxisgerechte Lösungen im Bereich der Vergütungsmodelle unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben sowie arbeits-und datenschutzrechtlichen Belange zu erarbeiten, um auch in Zukunft attraktive Vergütungen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben anbieten zu können. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Als Ansprechpartner stehen Ihnen alle Rechtsanwälte der Kanzlei zur Verfügung; Verfasser dieses Beitrags ist RA Dr. Philipp Hendel.