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OLG München zu: offenen Immobilienfonds für sicherheitsorientierte Anleger und der Bezeichnung als mündelsicher

Von 22. Juli 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Die Kanzlei Dr. Roller & Partner hat beim Oberlandesgericht München ein für Banken positi-ves Urteil zu den Maßstäben der Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds, hier: Axa Immo-select (WKN: 984645), erstritten (OLG München, Urteil vom 08.07.2013 – AZ:19 U 1411/13).

Zum Sachverhalt

Die Klägerin warf der betroffenen Bank wegen einer Beratung Anfang 2008 unter anderem vor, dass der Axa Immoselect für eine sicherheitsorientierte Anlegerin ungeeignet gewesen sei, es hätte auch über die Risiken der Aussetzung der Anteilsrücknahme und der Fondsschließung aufgeklärt werden müssen. Besonders vorwerfbar sei gewesen, dass die Anlage als „mündelsicher“ bezeichnet worden sei. Des Weiteren wurde bemängelt, dass eine kurzfristige tranchenweise Verfügbarkeit des angelegten Geldes entgegen der Aussagen des Beraters vor der Anlageentscheidung später nach Aussetzung der Anteilsrücknahme nicht mehr möglich gewesen sei.

Die Ansprüche waren gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt, sodass das Gericht über das Vorliegen vorsätzlicher Fehlberatung zu entscheiden hatte.

Feststellungen des OLG München

a) Eignung für Anleger, der geringes Risiko bei etwas höherer Rendite suchte

Das OLG München führt aus:

„Mit einem solchen Anlageinteresse (geringes Risiko bei etwas höherer Rendite) war jedenfalls Anfang des Jahres 2008 die Empfehlung einer Anlage in den streitgegenständlichen Immobilienfonds nicht so unvereinbar, dass dies per se eine vorsätzliche Falschberatung begründen könnte. Offene Immobilienfonds galten viele Jahre als eine sichere und wertbeständige Anlage.“

Das OLG München stütze sich in seiner Bewertung auch auf die positive Presseberichterstattung zu offenen Immobilienfonds aus den Jahren 2007 und 2008:

„Die Beklagte trägt (…) unter Bezugnahme auf Anlagenkonvolut B4 vor, dass offene Immobilienfonds, namentlich der streitgegenständliche Fonds seinerzeit als „deutlich positiv“ eingeschätzt wurden.“  (Auslassung nicht im Original)

Ein Rückschluss aus der Entwicklung der Anlage auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung verbietet sich nach der Bewertung des OLG München, es spricht damit den von Anlegern gerne begangenen sogenannten Rückschaufehler an, es heißt:

„Besondere Risiken des konkreten Fonds zeigt die Klägerin demgegenüber nicht auf. Durchgreifende Umstände, die gegen die von der Beklagten vorgenommene generelle Einstufung des Fonds (als für sicherheitsorientierte Anleger geeignet) sprechen, hat die Klägerin nicht dargetan. Insbesondere darf nicht allein aus der späteren Entwicklung des Anlageprodukts auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Anlageentscheidung rückgeschlossen werden.“

b) Zur Bezeichnung als mündelsicher

Ob der streitgegenständliche Fonds tatsächlich als mündelsicher bezeichnet werden konnte, ließ das OLG München offen. Der Berater hatte sich vor der Bezeichnung des Axa Immoselect als mündelsicher vergewissert, dass Vormundschaftsgerichte zu diesem Fonds die Genehmigung für Mündelgelder erteilt hatten. Das OLG München führt aus:

„Die (seinerzeitige) Ansicht des Zeugen, deswegen die Anlage als „mündelsicher“ bezeichnen zu können, ist nicht in einer Weise fernliegend, dass allein deswegen auf eine wenigstens bedingt vorsätzliche Falschberatung geschlossen werden könnte.“

c) Zur kurzfristigen, tranchenweise Verfügbarkeit

Die Klägerin wollte tranchenweise kurzfristig über die Fondsanteile verfügen können. Das OLG München hielt die Empfehlung des Axa Immoselect für mit diesem Ziel vereinbar und führte aus:

„Mit diesem Anlageziel war die Investition in den streitgegenständlichen offenen Immobilienfonds aus der maßgeblichen ex-ante Sicht vereinbar, hiervon durften auch der Zeuge bzw. die Beklagte ausgehen. Fondsanteile von offenen Immobilienfonds konnten – das ist allgemein bekannt und unstreitig – seinerzeit grundsätzlich jederzeit verkauft oder an die Fondsgesellschaft zurück gegeben werden; seinerzeit erkennbare besondere Risiken des streitgegenständlichen Fonds zeigt die Klägerin nicht auf.“

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