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Bundestag verabschiedet Gesetz zum Hochfrequenzhandel

Von 2. April 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Am 28.02.2013 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Hochfrequenzhandelsgesetz (BT Drucksache 17/12536) verabschiedet. Diese gesetzliche Regelung erfolgt im Vorgriff und in enger inhaltlicher Abstimmung mit den geplanten Regelungen in Art. 17 MiFID II, 51 III auf europäischer Ebene.

Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass der sehr schnelle Computerhandel ein systemisches Risiko darstellt, da er zu Übertreibungen von Marktgeschehen und zu missbräuchlichen Verhaltensweisen führen kann. Paradebeispiel für die gefährliche Übertreibung des Hochfrequenzhandels ist der sogenannte Flash Crash vom 06.05.2010, als der Dow-Jones-Index innerhalb von 16 Minuten 1.000 Punkte verlor und sich bis Handelsschluss hiervon wieder erholte.

Hochfrequenzhandel ist ein mit extrem hoher Geschwindigkeit durchgeführter algorithmischer Handel. Dieser wiederum ist dadurch charakterisiert, dass ein Computerprogramm automatisch

  • die Handelsentscheidung,
  • den Zeitpunkt und
  • den Umfang

der Order bestimmt.

Die Definition, was unter Hochfrequenzhandel zu verstehen ist, kann der erweiterten Regelung des § 1 Ia 2 Nr. 4 KWG entnommen werden:

„Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren, durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für andere,…“

Die Regelungen im Überblick:

  • Hochfrequenzhandel wird Finanzdienstleistung im Sinne von § 1 Ia 2 Nr. 4 KWG
    – erlaubnispflichtig
    – BaFin-überwacht
  • BaFin kann Informationen über die verwendeten Algorithmen anfordern
  • Organisatorische Anforderungen für algorithmischen Handel (Belastbarkeit der Handelssysteme, Notfallvorkehrungen, keine Marktmanipulation ermöglichen) (§ 33 Ia WpHG)
  • Marktplatzbetreiber müssen höhere Entgelte für Hochfrequenzhandel verlangen
  • Handelsteilnehmer müssen angemessenes Verhältnis zwischen Aufträgen, Auftragslöschungen und tatsächlich ausgeführten Geschäften gewährleisten („Order-Transaktions-Verhältnis“) (§ 26a BörsG)
  • Börse muss Mindestpreisänderungsgröße so festlegen, dass Order-Transaktions-Verhältnis angemessen bleibt (§ 26b BörsG)

Der deutsche Gesetzgeber hat mit seiner Regelung, die keiner Zustimmung des Bundesrates mehr bedarf, den europäischen Normgeber überholt. Bis die europäischen Regelungen umgesetzt sind, wird es sicher noch 1 ½ bis 2 Jahre dauern.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Thomas Elster.

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