Durch MiFID II wird auch das Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen durch Datenbereitstellungsdienste unter den Vorbehalt gestellt, dass hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörden vorliegt. Der Entwurf des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes sieht dementsprechend vor, dass in § 32 KWG eine Erlaubnispflicht für das Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen durch Datenbereitstellungsdienste eingeführt wird. Der Gesetzesentwurf sieht zudem eine Übergangsvorschrift für Unternehmen vor, die am 3. Januar 2018 bereits als Datenbereitstellungsdienst tätig sind, ohne über eine Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Für diese Unternehmen soll die Erlaubnis zu diesem Zeitpunkt als vorläufig erteilt gelten, wenn sie bis zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellen.
Derzeit kann die BaFin noch keine formellen Anträge entgegennehmen, weil es dafür noch an der gesetzlichen Grundlage fehlt. Die BaFin hat nun aber angekündigt, bereits ab dem 1. März 2017 Antragsentwürfe zur vorläufigen Prüfung entgegenzunehmen.
Aus unserer Sicht sollten Unternehmen, die ab dem 3. Januar weiterhin Datenbereitstellungsdienstleistungen erbringen wollen, sich frühzeitig mit den zu erwartenden Anforderungen an die Erlaubniserteilung befassen. Diese Unternehmen sollten außerdem aktiv die Möglichkeit nutzen, die individuelle Antragssituation einer durch die BaFin vorab prüfen zu lassen. So kann frühzeitig und mit ausreichender Zeit reagiert werden, wenn sich (beispielsweise bei den organisatorischen Vorkehrungen) Anpassungsbedarf ergibt.
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