Am 23.06.2017 ist das „Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte“ (2. FiMaNoG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist die gesetzliche Umsetzung der MiFID 2 in Deutschland weitgehend abgeschlossen. Auch die gesetzlichen Grundlagen für eine Neufassung der FinVermV wurden geschaffen.
Die maßgeblichen Vorschriften im neu gefassten und neu nummerierten WpHG, insbesondere zu den Themen des Anlegerschutzes, stehen damit fest. Zwar bleiben immer noch viele Rechtsfragen für den Umgang in der Praxis ungeklärt, der regulatorische Rahmen steht aber nunmehr, so dass sich die Branche auf die Neuregelungen einstellen kann und muss. Bis zur Anwendung des neuen Rechts verbleiben nur noch rund sechs Monate. Inhaltlich haben sich keine wesentlichen Änderungen mehr ergeben. Wie schon vor einigen Wochen festzustellen war, gibt es gegenüber der zunächst zu erwartenden Rechtslage Erleichterungen: Für an einem organisierten Markt gehandelte Aktien kann künftig anstelle des bisherigen Produktinformationsblattes (PIB) ein vereinfachtes, standardisiertes Informationsblatt verwendet werden. Auch soll im Rahmen der neuen Anforderungen an die Kostentransparenz jedenfalls ex ante standardisierte Informationen möglich sein. Wesentliche Auslegungsfragen werden in den nächsten Wochen und Monaten laufend (wie schon bisher) durch die ESMA geklärt, so wie dies zuletzt im Hinblick auf Fragen der Zielmarktdefinition der Fall war.
Der letzte, noch ausstehende maßgebliche Akt der Umsetzung dürfte nunmehr noch die Neufassung der FinVermV für Finanzanlagenvermittler sein. BaFin beaufsichtigte Institute betrifft dies aber nicht mehr.
Die Kanzlei Dr. Roller und Partner unterstützt bereits eine Vielzahl von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten bei der Implementierung der Neuregelungen und begleitet wie schon in den letzten Jahren die weitere Entwicklung beim Thema MiFID 2 mit einem Team von Anwälten aktiv.
Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Kontaktieren Sie uns! Ansprechpartner sind alle Anwälte unserer Kanzlei, Verfasser dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Christian Hackenberg.