Nach übereinstimmenden Presseberichten soll der Entwurf für eine Novellierung der FinVermV Anfang August 2018 ins Bundeskabinett eingebracht werden. Wenn alles nach Plan verläuft, soll die neue FinVermV dann im September 2018 verabschiedet werden.
Damit bestünde nach Monaten des Wartens endlich Klarheit darüber, dass überhaupt noch eine Neufassung der FinVermV kommt. Ursprünglich war die neue FinVermV für September 2017 angekündigt. Obwohl die gesetzlichen Grundlagen für die Neufassung der FinVermV längst bestanden und durch MiFID II bedingten regulatorischen Neuerungen zum 3. Januar 2018 griffen, blieb es jedoch im Hinblick auf die in der FinVermV zu regelnden Vorgaben bei einem rechtlichen Vakuum. Es gab daher nicht wenige Stimmen, die bereits gemutmaßt hatten, dass eine Neufassung der FinVermV überhaupt nicht mehr verabschiedet werde, sondern das im Koalitionsvertrag festgelegte Ziel, die Aufsicht der BaFin auf Finanzanlagenvermittler auszuweiten, vorgezogen werde.
Mit Vorlage des Entwurfs wird sich nun abzeichnen, welche Regelungen im Rahmen der Umsetzung der MiFID II künftig auch für Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach § 34f GewO gelten sollen. Ein besonderes Augenmerk legen die Marktteilnehmer dabei auf die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein Provisionsverbot gelten soll, wie es für WpHG-regulierte Unternehmen in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpDVerOV niedergelegt ist. Aber auch weitere Fragen wie das Taping stehen im Fokus der Aufmerksamkeit.
Welche konkreten Inhalte die FinVermV im Einzelnen auch immer haben wird: Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach § 34f GewO sollten sich frühzeitig einen Überblick verschaffen, mit welchen Neuregelungen sie zu rechnen haben, um die Weichen frühzeitig stellen zu können.
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