Regelung der Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt ab 2021 – der Referentenwurf liegt vor.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf vorgelegt. Wie erwartet soll die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, die künftig Finanzanlagendienstleister heißen, ab dem 1.1.2021 auf die BaFin übergehen. Die wesentlichen Eckpunkte der Organisations- und Wohlverhaltenspflichten wollen wir skizzieren:
1. Gesetzestechnik
Das WpHG erhält einen neuen Abschnitt „11a Finanzanlagendienstleister“. In diesem Abschnitt werden in den §§ 96 a – 96 w WpHG n.F. die Voraussetzungen für die Erlaubnis und die Wohlverhaltenspflichten normiert.
Die Regelungen nach §§ 34 f und h GewO werden aufgehoben.
Die Regelungen der bisherigen Finanzanlagenvermittlerverordnung werden in den §§ 96 c – 96 s WpHG übernommen, die FinVermV tritt außer Kraft.
2. Finanzanlagendienstleister als Haftungsdach
Anders als unter dem Regime der GewO dürfen Finanzanlagendienstleister als Haftungsdach fungieren (§ 96a VI WpHG n.F.).
3. Definition einer Vertriebsgesellschaft
§2 Abs. 53 WpHG n.F. definiert die Vertriebsgesellschaft, für die verschärfte Pflichten gelten sollen.
„Vertriebsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Finanzanlagendienstleister, an die Finanzanlagenvermittler oder HonorarFinanzanlagenberater als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches angegliedert sind oder die über vertraglich gebundene Dienstleister im Sinne des § 96a Absatz 6 verfügen.“
Für Vertriebsgesellschaften gelten besondere Versicherungs- und Organisationspflichten.
4. Regelungen im Überblick
96a – Voraussetzungen und Verfahren der Erlaubniserteilung angelehnt an,§§ 34f, h GewO, die dann wegfallen.
Achtung: Finanzanlagendienstleister dürfen als Haftungsdach fungieren VI
96b – Aufhebung der Erlaubnis
96c – Regelt die Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung ≈ 9 FinVermV; für Vertriebsgesellschaften wird die Mindestversicherungssumme auf den dreifachen Betrag erhöht.
96d – Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens ≈ 10 FinVermV; auf Bestätigung des Eingangs der Anzeige wird zum Zweck des Bürokratieabbaus verzichtet.
96e – Allgemeine Verhaltenspflichten ≈ 11 FinVermV; Terminologie an § 63 I WpHG angepasst.
96f – Pflichten im Hinblick auf Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten ≙ 11a FinVermV
96g – Statusbezogene Informationspflichten ≙ 12 FinVermV
96h – Informationen des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen ≙ 12a FinVermV
96 i – Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten ≙ 13 FinVermV
96j – Pflicht zur redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Information und Werbung ≙ 14 FinVermV
96k – Bereitstellung des Informationsblattes ≙ 15 FinVermV
96l – Einholung von Informationen über Anleger und Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen ≙ 16 FinVermV
96m- Führt die Pflichten zur Zulässigkeit, Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen aus § 34h III GewO und §§ 17, 17a FinVermV für beide Gruppen von Finanzanlagendienstleistern zusammen.
96n – Geeignetheitserklärung bei der Anlageberatung ≙ 18 FinVermV
96o – Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und elektronischer Kommunikation≙ 18a FinVermV
96p – Organisationspflichten im Hinblick auf Beschäftigte des Finanzanlagendienstleisters aus § 34 f IV GewO und § 19 FinVermV werden zusammengeführt.
96r – Pflicht zur Anzeige von relevanten Änderungen an die BaFin, um deren Datenbestand aktuell zu halten.
96s – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ≙ 22 und 23 FinVermV
96t – Besondere Organisationspflichten für Vertriebsgesellschaften, entsprechende Anwendung von § 80 I 2,3 und § 81 I – IV WpHG.
96u – Die Bundesanstalt kann ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. Der Prüfbericht nach § 24 FinVermV entfällt.
96v – Im ersten Quartal eines Jahres ist zu dem Vorjahr eine Selbsterklärung mit wichtigen Parametern der eigenen Geschäftstätigkeit abzugeben. Auf dieser Grundlage erfolgt die anlassbezogene Beaufsichtigung (siehe § 96 u WpHGn.F.)
96w – Regelt die Weitergeltung der Erlaubnisse nach §§ 34f und h GewO.
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