Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) haben am 26. Oktober den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) veröffentlicht. Insbesondere als Antwort auf die Vorgänge rund um die Insolvenz von Wirecard werden umfassende Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Ziele sind dabei die Stärkung der Bilanzkontrolle, die weitere Regulierung der Abschlussprüfung sowie Anpassungen bei den Aufsichtsstrukturen und den Befugnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Der Referentenentwurf umfasst Änderungen an einer Vielzahl von Gesetzen, z.B. dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, dem Kreditwesengesetz, dem Geldwäschegesetz, dem Handelsgesetzbuch und dem Aktiengesetz. Inhaltlich beziehen sich die Änderungen auf das zweistufige Bilanzkontrollverfahren, die Abschlussprüfung, das Bilanzstraf- und Bilanzordnungswidrigkeitenrecht und die Corporate Governance der Unternehmen. Darüber hinaus sind auch Erweiterungen der Befugnisse der BaFin im Bereich der Auslagerungsunternehmen sowie erweiterte Befugnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Bezug auf den Abruf steuerlicher Daten vorgesehen.
An der Zweistufigkeit des Systems der Bilanzkontrolle bei kapitalmarktorientierten Unternehmen soll festgehalten werden, indem auch weiterhin eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen die Rechnungslegung anerkannt werden kann. Der Referentenentwurf sieht allerdings eine wesentliche Ausweitung der Befugnisse der BaFin im Bilanzkontrollverfahren vor. U.a. soll der BaFin bei konkreten Anhaltspunkten für einen erheblichen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmerecht, das auch gegenüber Dritten gilt, eingeräumt werden. Wird eine Prüfstelle anerkannt, ist diese nach dem Referentenentwurf künftig nur für Stichprobenprüfungen zuständig. Anlassbezogene Prüfungen bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften sollen von vorneherein in den Zuständigkeitsbereich der BaFin fallen.
Außerdem dürfen nach dem Referentenentwurf künftig Unternehmen von öffentlichem Interesse nur noch maximal 10 Jahre in Folge durch denselben Abschlussprüfer geprüft werden. Die Änderungen im Bereich der Abschlussprüfung sollen erstmals für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein.
Der Referentenentwurf hat darüber hinaus abermals den Verbraucher- und Anlegerschutz im Visier, was sich insbesondere an einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des Vermögensanlagengesetzes zeigt. Geschäftsmodelle, bei denen Edelmetalle angelegt und mit einer Verzinsung nach Ende der Laufzeit ausgekehrt werden, sind künftig als Vermögensanlage einzustufen. Somit unterliegen sie der Prospektpflicht und anderen anlegeschützenden Vorschriften. Zudem kann die BaFin bei solchen prospektpflichtigen Vermögensanlagen ein sogenanntes Produktinterventionsrecht ausüben und damit unlautere Praktiken effektiver unterbinden.
Auch einige der bislang nicht unter die Regulierung des Vermögensanlagenegsetzes fallende Kauf- oder Sparplanmodelle in Edelmetallen könnten davon betroffen sein. Für den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes könnte hier künftig noch entscheidender sein, wie der Begriff der „Überlassung“ auszulegen ist, insbesondere, ob diese voraussetzt, dass der Anbieter die überlassenen Gelder oder Edelmetalle während der Dauer der Überlassung für eigene Zwecke nutzen (z.B. beleihen, investieren etc.) kann/darf. Die Gesetzesbegründung schweigt sich hierzu leider aus. Anbeiter solcher Modelle sollten daher ihr Bedingungswerk kritisch prüfen und ggf. Anpassungen vornehmen.
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