Payment for Order Flow (PFOF), d.h. Zahlungen von Dritten an Intermediäre für die Vermittlung von Orderaufträgen, ist nun endgültig verboten. Am 16.01.2024 hat das EU-Parlament das Verbot des Payment for…
Mit Urteil vom 04.07.2017 – II ZR 358/16, das nun im Volltext vorliegt, hat das höchste deutsche Zivilgericht verdeutlicht, dass die Rechtsprechung zur Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Fondsgesellschaft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12, mwN) auch dann gilt, wenn sich Anleger über einen Treuhänder an dem Fonds beteiligen.
Am 23.06.2017 ist das „Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte“ (2. FiMaNoG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist die gesetzliche Umsetzung der MiFID 2 in Deutschland weitgehend abgeschlossen. Auch die gesetzlichen Grundlagen für eine Neufassung der FinVermV wurden geschaffen.
Am 30.06.2017 hat der Bundestag fristgerecht die Umsetzung der IDD Richtlinie in deutsches Recht beschlossen. Die Änderungen treten weitestgehend zum 23. Februar 2018 in Kraft.
Das LSG (Landessozialgericht) Bayern hat geurteilt, dass ausschließlich mit einem Maklerpool kooperierende Vermittler rentenversicherungspflichtig sind. Maßgeblich kommt es auf die jeweiligen Umstände an.
Mit dem Gesetz soll eine gesetzliche Grundlage für honorarbasierte Anlageberatung in Deutschland geschaffen werden. Im Zentrum des Entwurfes steht die begriffliche Trennung von provisionsbasierter Anlageberatung und Honorarberatung.
Der BGH hat geurteilt, dass eine Bank bei der Vermittlung eines Zertifikates keine Offenlegung ihrer Gewinnmarge oder Vertriebsprovision schuldet – unabhängig davon, ob der Erwerb im Wege des Festpreis- oder Kommissionsgeschäfts erfolgte.
Ein BaFin-Rundschreiben vom 14. Juni konkretisiert insbesondere Anforderungen an Beratungsprotokolle. Außerdem erweitert es den Kreis derjenigen Unternehmen, die die MaComp umsetzen müssen, um Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, und enthält Änderungen zu Mitarbeitergeschäften sowie zur Verwendung von Wertdarstellungen in Informationsmaterial. Da keine Umsetzungsfristen existieren, sollten alle Marktteilnehmer unverzüglich mit der Überprüfung und ggf. Umsetzung der neuen Anforderungen beginnen. Die BaFin verlangt dies sogar explizit.
Betroffene Finanzdienstleistungsinstitute müssen für 2010 mit Sonderzahlungen in Höhe des 3,8-fachen Jahresbeitrags rechnen. Wer seine Sonderzahlung senken möchte, muss rasch handeln: In den nächsten Tagen laufen wichtige Fristen hierfür aus.