Der im Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) enthaltene Entwurf für ein Kapitalanlagesetzbuch (KAGB-E) sieht zur Umsetzung von Art. 21 der AIFM-Richtlinie (AIFM-RL) Regelungen vor, wonach für AIF künftig eine Verwahrstelle beauftragt werden muss. Während eine solche Verwahrstelle für OGAW bereits seit Jahren in Form der Depotbanken besteht, ist die Schaffung einer Verwahrstelle für AIF ein Novum, das in zahlreichen Aspekten jedoch in der Praxis bereits gelebt wird. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den geplanten gesetzlichen Anforderungen an die Verwahrstelle.
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 22.06.2011 wurde am 25.06.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 30, S. 1126) und ist am 01.07.2011 in Kraft getreten.
Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben am 17. Februar 2011 einen noch nicht endgültig abgestimmten Diskussionsentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes im Bereich des Grauen Kapitalmarkts vorgelegt. Wie ist der Stand?
Das OLG Hamburg bestätigt damit die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Etappensieg für die Bank – eine abschließende Entscheidung durch den BGH steht aber noch aus.
In einem aktuellen Grundsatzurteil beschränkt der BGH die Pflicht, ungefragt über die exakte Höhe erhaltener Rückvergütungen aufklären zu müssen, auf Bankberater. Die Finanzbranche atmet auf.
Die Frühjahrsveranstaltung findet dieses Jahr am 30. April 2010 im Münchener Künstlerhaus statt.