Im Beitrag vom 01.07.2016 hatten wir auf die niedrigen Hürden für eine Strafbarkeit wegen Marktmanipulation aufmerksam gemacht. Eine Gesetzesänderung hat diese Hürden für Taten, die vor dem 03.07.2016 begangen worden sind, möglicherweise wieder deutlich erhöht, und zwar unabsichtlich.
Es hat bereits umfangreiche Presseberichterstattung darüber gegeben: Das Europäische Parlament hat sich geweigert, dem Kommissionsentwurf für die RTS (technische Regulierungsstandards) vom 30.06.2016 seine Zustimmung zu erteilen.
Über die gesetzlichen Regelungen zum Crowdinvesting wurde schon viel geschrieben. Weder Emittenten noch Plattformbetreiber sollten dabei aber das gleichzeitig eingeführte Widerrufsrecht aus den Augen verlieren. Denn darin schlummern Untiefen und Gefahren.
Das Basisinformationsblatt muss ab dem 31.12.2016 vorgehalten werden, das steht schon lange fest. Aber: Für welche Produkte genau? Welche Inhalte soll das Basisinformationsblatt haben? Muss auch für bereits aufgelegte und im Vertrieb befindliche Produkte nachgerüstet werden? Welche Ereignisse lösen Aktualisierungspflichten aus? Fragen über Fragen, die auch ein halbes Jahr vor Inkrafttreten der Verordnung nicht befriedigend beantwortet worden sind.
Betreiber von Börsenbriefen und Finanzanalysten müssen aufpassen. Der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung vom 25.02.2016 (3 StR 142/15) die Hürden für eine Strafbarkeit wegen „sonstiger Täuschungshandlungen“ im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wertpapierhandelsgesetz niedrig gesetzt.
Noch am 21.05.2015 hatte das Oberlandesgericht München ein Urteil verkündet, wonach Verbraucher auch dann den „Widerrufsjoker“ ziehen können, wenn die Widerrufsinformation zu ihrem Darlehensvertrag lediglich exemplarische Nennungen der vertraglichen Pflichtangaben und im Übrigen einen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthält. Die Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER hat nun ein Urteil des Landgerichts München I erstritten, das mit dieser fehlerhaften Rechtsauffassung bricht.
Nach vorangegangenen Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Hamm mehren sich die Anzeichen, dass sich ein entgegenstehendes Urteil des LG München I, wonach beim Vertrieb geschlossener Fonds über das Innenhaftungsrisiko aufgeklärt werden muss, nicht durchsetzen wird.
RA Knappe als Referent zum Thema „Erstellung und Anpassung des Basisinformationsblatts sowie Einsatz im Vertrieb“ am 20. Februar 2015 in Frankfurt-Eschborn
Die neue Rechtslage gilt ab dem 14. Juni 2014. Die Änderungen betreffen vor allem den Direktvertrieb außerhalb des eigenen Filialnetzes. Insbesondere neue vorvertragliche Informationspflichten werden zu beachten sein. Außerdem wird es neue Musterbelehrungen geben, deren Verwendung dringend zu empfehlen ist. Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sollten sich rechtzeitig mit den anstehenden Gesetzesänderungen befassen, um zum Stichtag 14.06.2014 organisatorisch und personell gewappnet zu sein.
Das KAGB bringt eine Reihe neuer Erlaubnis-, Registrierungs- und Anzeigepflichten mit sich.