Ab dem 31. Dezember 2016 ist die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 09.06.2016 entschieden, dass der in der deutschen Kreditwirtschaft übliche Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte § 104 der Insolvenzordnung (InsO) widerspricht und daher (teil)unwirksam ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kündigt aufgrund der erheblichen praktischen Bedeutung an, kurzfristig eine Regelung zu suchen.
Der Regierungsentwurf des sog. ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (Fimanog) sieht eine weitre Ausweitung des Vermögensanlagengesetzes im Bereich der Direktinvestments vor.
Ab 3. Juli 2016 erlangen die Regelungen des Europäischen Marktmissbrauchspakets (Marktmissbrauchsrichtlinie, Marktmissbrauchsverordnung – MAR) und der im ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FimanoG) enthaltenen deutschen Umsetzungsnormen Geltung.
FinTech-Geschäftsmodelle sind vielfältig und können – je nach Ausgestaltung – eine Erlaubnis der BaFin erfordern. In Ihren Hinweisen gibt die BaFin einen kurzen Überblick, wie sie einige Fragen im Zusammenhang mit verschiedenen FinTech-Modellen aufsichtsrechtlich bewertet.
Am 08.10.2015 hat ds Europäische Parlament den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (PSD 2) angenommen.
DR. ROLLER & PARTNER Rechtsanwälte PartmbB veröffentlicht Leitfaden für Schweizer Banken und Finanzdienstleister, die sich für einen Markteintritt in Deutschlanf interessieren in zweiter, überarbeiteter Auflage.
EU-Kommission, Rat und Parlament haben sich Anfang Juni 2015 auf einen Kompromiss zur Überarbeitung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) verständigt.
Am 9.3.2015 hat die BaFin ihr Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“ geändert.
Am 26.08.2013 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) an die Verbände der Kreditwirtschaft versandt. Mit der Neufassung der InstitutsVergV sollen die durch das zum 01.01.2014 in Kraft tretende CRD IV-Umsetzungsgesetz neuen Anforderungen an Vergütungssysteme und Vergütungen der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute näher konkretisiert werden.