Die europäischen und nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Basel III bringen auch für Finanzdienstleistungsinstitute erhebliche Neuerungen, die mehrheitlich bis zum 01.01.2014 umgesetzt werden müssen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18. Juli 2013 ihr Merkblatt – Hinweise zur finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht von Investmentclubs und ihrer Geschäftsführer geändert.
RA Elster als Referent zum Thema „Honoraranlageberatungsgesetz“ beim WM-Seminar am 27. November 2013 in Frankfurt-Eschborn
Am vergangenen Dienstag waren nach einer bundesweiten Razzia gegen mutmaßliche Anlagebetrüger einige Hauptverdächtige in Untersuchungshaft genommen worden. Auch Vermittler von Kapitalanlagen der S&K stehen im Brennpunkt der juristischen Aufarbeitung, weil Anleger häufig versuchen sich bei ihnen schadlos zu halten.
Das AIFM-Umsetzungsgesetz mit seinem Kernstück, dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wird die AIFM-Richtlinie zum 22.07.2013 in deutsches Recht umsetzen. Auch Private-Equity-Fonds werden von der künftigen Regelung erfasst und unterliegen damit einer stärkeren Regulierung als bisher.
Die AIFM-Richtlinie wird in Deutschland durch das AIFM-Umsetzungsgesetz in nationales Recht transformiert. Kernstück ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das zum 22.07.2013 in Kraft treten soll. Die aus den bisherigen Regelungen bekannte Unterscheidung zwischen öffentlichem und nicht-öffentlichem Angebot wird dabei aufgegeben.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand der Anlagevermittlung am 5. Dezember 2012 geändert. Die bloße Nachweistätigkeit im Sinne des Gewerberechts soll demnach keine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG sein.
Finanzanlagenvermittler haben ab Januar 2013 zahlreiche Neuerungen im Rahmen ihrer Berufsausübung zu beachten. Darüber hinaus gibt es einige Fristen, die zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt im Auge behalten werden sollten.
Mit Schreiben vom 27.08.2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die 2. Ergänzung des Rundschreibens betreffend die Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) bekannt gegeben.
Am 26.04.2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Entwurf zur Überarbeitung der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) zur Konsultation veröffentlicht.