Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 9. Oktober 2015 ein Schreiben veröffentlicht, in dem sie ihre Sichtweise auf verschiedene Geschäftsmodelle darstellt, die sich im Bereich des Crowdlending etabliert haben.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die BaFin auf die im KAGB geregelten Aufgaben und Pflichten einer Verwahrstelle eingeht. Für Verwahrstellen nach dem KAGB ist dieses Rundschreiben von erheblicher praktischer Bedeutung.
Die Finanzdienstleistungsbranche darf sich freuen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in vier Urteilen die Mindestanforderungen herausgearbeitet, die an Güteanträge zu stellen sind – und dabei zugunsten der Finanzdienstleistungsinstitute entschieden.
BGH: Umfassende Aufklärungspflicht bei Anlageberatungsverträgen auch über verdeckte Innenprovisionen
Der für Banken zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten eines (Bank-)Anlageberaters im Zusammenhang mit Rückvergütungen und verdeckten Innenprovisionen erneut erheblich ausgeweitet.
Das LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 30. August 2013 (2-28 O 21/13) zugunsten von Banken und Finanzdienstleistern entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind. Dabei schiebt das LG Frankfurt a. M. der vielfach anzutreffenden Praxis sog. „Anlegerschutzanwälte“, zur Begründung vermeintlicher Ansprüche für alle vertretenen Anleger einheitliche Satzbausteine ohne weitere Differenzierung zu verwenden, einen Riegel vor.
Die BaFin hat mit dem Rundschreiben 04/2013 (WA) vom 26. September 2013 die Anforderungen aus § 31 Abs. 3a WpHG sowie § 5a WpDVerOV an die Erstellung von Produktinformationsblättern (PIB) konkretisiert. Die zu der Entwurfsfassung dieses Rundschreibens erfolgten Anregungen hat die BaFin dabei nur teilweise umgesetzt.
Lange war umstritten, ob eine unterbliebene Aufklärung über Zuwendungen und ein darin liegender Verstoß gegen § 31d WpHG auch in einem Haftungsprozess dazu führen konnte, dass dem klagenden Anleger ein Anspruch gegen den Anlageberater zusteht. Diese Frage hat der BGH nun durch Urteil vom 17. September 2013 (XI ZR 332/12) zugunsten der Banken und Finanzdienstleister entschieden.
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) tritt am 22. Juli 2013 in Kraft. Insbesondere für geschlossene Fonds, aber auch für zahlreiche sonstige Anlagemodelle bringen die Neuregelungen grundlegende Änderungen mit sich.
RA Böckelmann zu Fremdwährungsdarlehen beim Finanzcolloquium Heidelberg (FCH) am 21./22. Oktober 2013
Finanzdienstleister werden gerade im Zusammenhang mit größeren Haftungskomplexen gelegentlich von einer schlechten Presse bis hin zu sog. „shit storms“ überzogen. Es gibt aber juristische Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, wenn dabei über die Stränge geschlagen wird.