Der Deutsche Bundestag hat am 16. Mai 2013 über das KAGB abgestimmt und dieses mehrheitlich beschlossen. Zuvor hatte der Finanzausschuss noch mehrere Änderungen am Entwurf des KAGB vorgenommen. Das Gesetz muss vor seinem Inkrafttreten nun noch den Bundesrat passieren.
Der BGH hat mit Urteil vom 19. März 2013 (XI ZR 431/11) die Haftung einer Direktbank grundsätzlich verneint, wenn der Kunde ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit beauftragt hat, Beratungsleistungen für ihn auszuführen.
Das Gesetz enthält Anforderungen an die Ausgestaltung der Tätigkeit von Honoraranlageberatern. Diese Anforderungen treten am dem ersten Tag des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Inhalt und Reichweite des Begriffs des Investmentvermögens nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Entwurfs eines Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB-E) waren bereits Gegenstand zahlreicher Diskussionen und Mutmaßungen. Nun hat sich die BaFin in einem Entwurf dazu positioniert, wie sie diesen Begriff in der Verwaltungspraxis auszulegen gedenkt.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 22. März 2013 ein „Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 22 KAGB-E“ herausgegeben. In diesem Merkblatt gibt die BaFin einen ersten Ausblick darauf, wie sie einzelne Aspekte des Erlaubnisverfahrens für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in der Verwaltungspraxis handhaben wird. Das Merkblatt beschäftigt sich dabei im Wesentlichen mit den Unterlagen und Angaben, die der Erlaubnisantrag enthalten muss.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat für ihren Entwurf eines Rundschreibens zur Auslegung gesetzlicher Anforderungen an die Erstellung von Informationsblättern ein Konsultationsverfahren durchgeführt. Es zeigt sich, dass noch zahlreiche Änderungen an dem Entwurf nötig sind, auch was die Berücksichtigung von Vermögensanlagen anbelangt.
Das OLG Frankfurt a. M. hat geurteilt, dass ein Anleger die Beweislast dafür trägt, dass ein Kommissions- und kein Festpreisgeschäft vorliegt. Dies kann für die Frage, ob eine Bank über Einnahmen aus Wertpapieraufträgen aufklären muss, von entscheidender Bedeutung sein.
Die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHG-MaAnzV) konkretisiert die Anforderungen des § 34d WpHG. Zusätzlich hat die BaFin ein IT-Informationsblatt herausgegeben, mit dem das Anzeigeverfahren zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister nach § 34d WpHG erläutert wird.
Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat Folgen auch für den Bereich von Dachfonds, die in mehrere geschlossene Beteiligungen investieren. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Erlaubnispflicht nach § 32 KWG für den Tatbestand der Anlageverwaltung besteht.