Der Bundestag hat das Gesetz bereits am 23.04.2015 beschlossen, nachdem der Bundesrat keine Einberufung eines Vermittlungsausschusses verlangt, ist mit der Verkündung im Juli 2015 zu rechnen. Die meisten Regelungen treten dann am Folgetag in Kraft. Es ist ratsam sich mit den Neuregelungen und den Übergangsvorschriften vertraut zu machen.
Die Finanzdienstleistungsbranche darf sich freuen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in vier Urteilen die Mindestanforderungen herausgearbeitet, die an Güteanträge zu stellen sind – und dabei zugunsten der Finanzdienstleistungsinstitute entschieden.
RA Knappe als Referent zum Thema „Erstellung und Anpassung des Basisinformationsblatts sowie Einsatz im Vertrieb“ am 20. Februar 2015 in Frankfurt-Eschborn
BGH: Umfassende Aufklärungspflicht bei Anlageberatungsverträgen auch über verdeckte Innenprovisionen
Der für Banken zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten eines (Bank-)Anlageberaters im Zusammenhang mit Rückvergütungen und verdeckten Innenprovisionen erneut erheblich ausgeweitet.
Der europäische Ausschuss für Währung und Wirtschaft (ECON) hat wesentliche Änderungen zum geplanten europäischen Basisinformationsblatt für Anlageprodukte vorgelegt. Der Zeitplan zum Abschluss der Gesetzesinitiative verschiebt sich dadurch ins Frühjahr 2014.
Das LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 30. August 2013 (2-28 O 21/13) zugunsten von Banken und Finanzdienstleistern entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind. Dabei schiebt das LG Frankfurt a. M. der vielfach anzutreffenden Praxis sog. „Anlegerschutzanwälte“, zur Begründung vermeintlicher Ansprüche für alle vertretenen Anleger einheitliche Satzbausteine ohne weitere Differenzierung zu verwenden, einen Riegel vor.
Die BaFin hat mit dem Rundschreiben 04/2013 (WA) vom 26. September 2013 die Anforderungen aus § 31 Abs. 3a WpHG sowie § 5a WpDVerOV an die Erstellung von Produktinformationsblättern (PIB) konkretisiert. Die zu der Entwurfsfassung dieses Rundschreibens erfolgten Anregungen hat die BaFin dabei nur teilweise umgesetzt.
Die neue Rechtslage gilt ab dem 14. Juni 2014. Die Änderungen betreffen vor allem den Direktvertrieb außerhalb des eigenen Filialnetzes. Insbesondere neue vorvertragliche Informationspflichten werden zu beachten sein. Außerdem wird es neue Musterbelehrungen geben, deren Verwendung dringend zu empfehlen ist. Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sollten sich rechtzeitig mit den anstehenden Gesetzesänderungen befassen, um zum Stichtag 14.06.2014 organisatorisch und personell gewappnet zu sein.
Lange war umstritten, ob eine unterbliebene Aufklärung über Zuwendungen und ein darin liegender Verstoß gegen § 31d WpHG auch in einem Haftungsprozess dazu führen konnte, dass dem klagenden Anleger ein Anspruch gegen den Anlageberater zusteht. Diese Frage hat der BGH nun durch Urteil vom 17. September 2013 (XI ZR 332/12) zugunsten der Banken und Finanzdienstleister entschieden.
Am 26.08.2013 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) an die Verbände der Kreditwirtschaft versandt. Mit der Neufassung der InstitutsVergV sollen die durch das zum 01.01.2014 in Kraft tretende CRD IV-Umsetzungsgesetz neuen Anforderungen an Vergütungssysteme und Vergütungen der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute näher konkretisiert werden.