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Kick-backs: BGH zu Aufklärungspflichten bei Unterbeteiligungsverträgen

Mit Urteil vom 20.09.2011 (AZ. II ZR 277/09) hat der II. Zivilsenat des BGH festgestellt, dass vor dem Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrages zu Anlagezwecken der Vertragspartner des Kapitalanlegers nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist, diesen über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen zugleich für den Anleger beratend tätigen Anlagevermittler leistet.

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