Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in ihrem Merkblatt zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 29.11.2017 die Voraussetzungen für das Vorliegen der durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2) neu eingefügten Tatbestände des Zahlungsauslösedienstes und des Kontoinformationsdienstes näher konturiert und gibt damit Einblick in die ab 13.01.2018 zu berücksichtigende Verwaltungspraxis.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 29.11.2017 im Vorgriff auf den künftigen Anwendungsbereich des durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie novellierten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), das am 13. Januar 2018 in Kraft tritt, ein…
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 13.11.2017 eine Erklärung veröffentlicht, um die an ICOs beteiligten Unternehmen darauf aufmerksam zu machen, dass sie sorgfältig prüfen müssen, ob ihre Tätigkeiten regulierte Tätigkeiten darstellen.
Die Umsetzung der IDD-Richtlinie bringt zahlreiche Veränderungen für den Versicherungsvertrieb mit sich, die nach heutigem Stand ab dem 23.02.2018 zu beherzigen sind. Dies betrifft insbesondere den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (insurance based investment products). Am 23.10.2017 hat das Bundeswirtschaftsministerium endlich den Referentenentwurf für die Neufassung der Verordnung über Versicherungsvermittlung (VersVermV) vorgelegt.
Am 26.06.2017 ist das neugefasste Geldwäschegesetz in Kraft getreten. §§ 18-26 GWG regeln ein neu zu errichtendes elektronisches Transparenzregister, das mittlerweile als Onlineplattform über den Bundesanzeiger-Verlag eingerichtet worden ist (www.transparenzregister.de). Daraus ergibt sich eiliger Handlungsbedarf für praktisch alle Unternehmen, Vereine, Stiftungen und treuhänderische Gestaltungen (1). Des Weiteren ergeben sich Auswirkungen auf die Identifizierungspflicht der geldwäscherechtlich Verpflichteten (2).
Mit Urteil vom 04.07.2017 – II ZR 358/16, das nun im Volltext vorliegt, hat das höchste deutsche Zivilgericht verdeutlicht, dass die Rechtsprechung zur Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Fondsgesellschaft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12, mwN) auch dann gilt, wenn sich Anleger über einen Treuhänder an dem Fonds beteiligen.
Am 25.06.2017 ist das 2. FiMaNoG in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält neben der Umsetzung der MiFID 2-Richtlinie auch Änderungen im KAGB, die durch eine überschießende Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 und das Investmentsteuergesetz 2018 veranlasst sind.
Die Regelungen zu freiwilligen und obligatorischen Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen sind zuletzt komplex geworden. Dies trifft insbesondere auf die Frage zu, wann welche Pflichtinformationen wo und wie zu erteilen sind.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14. Juni 2017 entscheiden, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen keine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung darstellt.
Am 23.06.2017 ist das „Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte“ (2. FiMaNoG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist die gesetzliche Umsetzung der MiFID 2 in Deutschland weitgehend abgeschlossen. Auch die gesetzlichen Grundlagen für eine Neufassung der FinVermV wurden geschaffen.