Betreiber von Börsenbriefen und Finanzanalysten müssen aufpassen. Der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung vom 25.02.2016 (3 StR 142/15) die Hürden für eine Strafbarkeit wegen „sonstiger Täuschungshandlungen“ im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wertpapierhandelsgesetz niedrig gesetzt.
Das LSG (Landessozialgericht) Bayern hat geurteilt, dass ausschließlich mit einem Maklerpool kooperierende Vermittler rentenversicherungspflichtig sind. Maßgeblich kommt es auf die jeweiligen Umstände an.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 09.06.2016 entschieden, dass der in der deutschen Kreditwirtschaft übliche Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte § 104 der Insolvenzordnung (InsO) widerspricht und daher (teil)unwirksam ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kündigt aufgrund der erheblichen praktischen Bedeutung an, kurzfristig eine Regelung zu suchen.
Der Regierungsentwurf des sog. ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (Fimanog) sieht eine weitre Ausweitung des Vermögensanlagengesetzes im Bereich der Direktinvestments vor.
Die Kommission hat im April 2016 begonnen, konkretisierende sogenannte Level 2 Maßnahmen zu veröffentlichen. MiFID II und MiFIR sehen zur Konkretisierung der Regelungen eine große Anzahl von Ermächtigungen an die europäische Kommission vor, um delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Ab 3. Juli 2016 erlangen die Regelungen des Europäischen Marktmissbrauchspakets (Marktmissbrauchsrichtlinie, Marktmissbrauchsverordnung – MAR) und der im ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FimanoG) enthaltenen deutschen Umsetzungsnormen Geltung.
Nicht nur der Tag der Anwendung der neuen Regelungen wird um ein Jahr verschoben, auch die nationale Umsetzung.
FinTech-Geschäftsmodelle sind vielfältig und können – je nach Ausgestaltung – eine Erlaubnis der BaFin erfordern. In Ihren Hinweisen gibt die BaFin einen kurzen Überblick, wie sie einige Fragen im Zusammenhang mit verschiedenen FinTech-Modellen aufsichtsrechtlich bewertet.
Noch am 21.05.2015 hatte das Oberlandesgericht München ein Urteil verkündet, wonach Verbraucher auch dann den „Widerrufsjoker“ ziehen können, wenn die Widerrufsinformation zu ihrem Darlehensvertrag lediglich exemplarische Nennungen der vertraglichen Pflichtangaben und im Übrigen einen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthält. Die Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER hat nun ein Urteil des Landgerichts München I erstritten, das mit dieser fehlerhaften Rechtsauffassung bricht.
Die BaFin hat am 19. Februar 2016 ihren Entwurf einer Neufassung der MaRisk vorgestellt. Die darin enthaltenen erweiterten Anforderungen an Auslagerungen werden eine Anpassung von Auslagerungsverträgen erforderlich machen.